§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Beförderungs- und sonstigen Dienstleistungen der PS Fahrservice-Regensburg GmbH, Hallstattweg 36, 93055 Regensburg, nachfolgend „PS Fahrservice“ genannt.
- Sie gelten insbesondere für:
- Krankenfahrten,
- Rollstuhlbeförderungen,
- Tragestuhl- und Treppenhilfen,
- Rehabilitationsfahrten,
- Fahrten im Rahmen der Teilhabe,
- Privatfahrten,
- Flughafen- und Bahnhoftransfers,
- Chauffeur- und Businessfahrten,
- Kurier- und Materialfahrten,
- Gepäcktransporte,
- Fahrradtransporte sowie
- sonstige individuell vereinbarte Beförderungsleistungen.
- Abweichende Vereinbarungen haben Vorrang, sofern sie ausdrücklich zwischen PS Fahrservice und dem Auftraggeber vereinbart wurden.
§ 2 Auftragserteilung und Vertragsschluss
- Fahrtanfragen können insbesondere telefonisch, per E-Mail, über das Anfrageformular der Website oder über sonstige von PS Fahrservice angebotene Kommunikationswege gestellt werden.
- Eine über die Website übermittelte Fahrtanfrage ist zunächst unverbindlich und stellt noch keine Buchungsbestätigung dar.
- Ein Beförderungsvertrag kommt erst zustande, wenn PS Fahrservice den Auftrag ausdrücklich bestätigt oder mit der vereinbarten Leistung beginnt.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Durchführung der Fahrt erforderlichen Angaben vollständig und richtig mitzuteilen. Hierzu gehören insbesondere Abholort, Zielort, Datum, Uhrzeit, Anzahl der Fahrgäste und gegebenenfalls besondere Beförderungsanforderungen.
- Bei Rollstuhl- oder Tragestuhlbeförderungen sind insbesondere Art und Abmessungen des Rollstuhls, besondere bauliche Gegebenheiten, Treppen, erforderliche Hilfsmittel sowie sonstige für eine sichere Beförderung relevante Umstände vor Auftragserteilung mitzuteilen.
§ 3 Beförderung mit Mietwagen
PS Fahrservice führt Personenbeförderungen insbesondere im genehmigten Mietwagenverkehr nach § 49 PBefG durch.
Zweck, Ziel und Ablauf der Fahrt werden grundsätzlich durch den Auftraggeber bzw. Fahrgast bestimmt.
Gesetzliche und behördliche Vorgaben für den Mietwagenverkehr bleiben unberührt.
Nach § 49 Abs. 4 PBefG müssen Mietwagenaufträge am Betriebssitz bzw. in der Wohnung des Unternehmers eingehen und entsprechend dokumentiert werden.
§ 4 Preise und Beförderungsentgelt
- Es gilt der bei Vertragsschluss vereinbarte Preis bzw. die für die betreffende Leistung vereinbarte Vergütung.
- Soweit vor Fahrtantritt ein Festpreis vereinbart wurde, gilt dieser für den vereinbarten Leistungsumfang.
- Zusätzliche Leistungen, die bei der ursprünglichen Preisvereinbarung nicht berücksichtigt waren, können gesondert berechnet werden, sofern dies gesetzlich zulässig ist und eine entsprechende Vergütung vereinbart wurde oder sich deren Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften bestimmt.
Hierzu können insbesondere zusätzliche Wartezeiten, nicht angekündigte Zwischenstopps, Änderungen von Abhol- oder Zielort sowie zusätzlich erforderliche Leistungen gehören.
- Gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer wird entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen berücksichtigt.
- Soweit für den Mietwagenverkehr behördlich festgelegte Mindest- oder Höchstbeförderungsentgelte gelten, gehen diese Regelungen entgegenstehenden Preisvereinbarungen vor.
Das ist bei Mietwagen relevant, weil § 51a PBefG den Genehmigungsbehörden die Festlegung tarifbezogener Regelungen, insbesondere von Mindestbeförderungsentgelten, ermöglicht.
§ 5 Krankenfahrten und Kostenübernahme durch Kostenträger
- Bei Kranken-, Rehabilitations- und sonstigen Fahrten, deren Kosten von einer Krankenkasse, Pflegekasse, Deutschen Rentenversicherung, Berufsgenossenschaft, Unfallversicherung oder einem sonstigen Kostenträger übernommen werden sollen, ist der Fahrgast bzw. Auftraggeber dafür verantwortlich, die gegebenenfalls erforderlichen Verordnungen, Genehmigungen und sonstigen Unterlagen rechtzeitig bereitzustellen.
- Eine ärztliche Verordnung einer Krankenbeförderung stellt für sich allein nicht in jedem Fall eine verbindliche Kostenübernahmeerklärung des jeweiligen Kostenträgers dar.
- PS Fahrservice kann bei entsprechender Abrechnungsgrundlage unmittelbar mit dem zuständigen Kostenträger bzw. dessen Abrechnungsstelle abrechnen.
- Gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlungen oder Eigenanteile des Versicherten bleiben hiervon unberührt und können vom Fahrgast erhoben werden.
- Wird eine direkte Abrechnung durch einen Kostenträger ganz oder teilweise abgelehnt, wird zunächst geprüft, aus welchem Grund die Ablehnung erfolgt ist und wer nach den gesetzlichen und vertraglichen Regelungen zur Zahlung verpflichtet ist.
- Eine Zahlungspflicht des Fahrgastes allein aufgrund der Ablehnung durch einen Kostenträger entsteht nur, soweit hierfür eine entsprechende gesetzliche oder vertragliche Grundlage besteht.
Dieser Absatz ist bewusst so formuliert. Eine pauschale AGB-Regel „Krankenkasse zahlt nicht → Patient zahlt immer“ würde ich nicht verwenden.
§ 6 Wartezeiten
- Vereinbarte bzw. erforderliche Wartezeiten können gesondert berechnet werden, sofern sie nicht bereits Bestandteil des vereinbarten Fahrpreises oder der Vergütung eines Kostenträgers sind.
- Bei Krankenfahrten können Wartezeiten, die vom jeweiligen Kostenträger nicht übernommen werden, nur dann dem Fahrgast privat berechnet werden, wenn hierfür eine entsprechende vertragliche Grundlage besteht und der Fahrgast hierüber ordnungsgemäß informiert wurde.
- Über absehbare erhebliche Verzögerungen sollte der Fahrgast PS Fahrservice möglichst frühzeitig informieren.
§ 7 Stornierung durch den Kunden
- Eine bestätigte Fahrt kann grundsätzlich storniert werden.
- Die Stornierung sollte unverzüglich erfolgen, sobald feststeht, dass die Fahrt nicht benötigt wird.
- PS Fahrservice kann bei kurzfristigen Stornierungen einen angemessenen Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens bzw. der nutzlos entstandenen Aufwendungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verlangen.
- Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Ich würde derzeit keine willkürlichen „100 % bei weniger als 24 Stunden“ in die AGB schreiben. Wenn Sie später feste Stornogebühren wollen, können wir dafür eine rechtlich abgestufte Regelung erstellen.
§ 8 Nichterscheinen des Fahrgastes / No-Show
Erscheint der Fahrgast nicht zum vereinbarten Zeitpunkt und kann die Fahrt deshalb nach einer angemessenen Wartezeit nicht durchgeführt werden, kann PS Fahrservice die hierdurch tatsächlich entstandenen Kosten bzw. einen gesetzlich zulässigen Schadensersatz verlangen.
Der Fahrgast ist verpflichtet, PS Fahrservice möglichst frühzeitig über Verspätungen oder Änderungen zu informieren.
Dem Fahrgast bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 9 Verspätungen
PS Fahrservice bemüht sich um eine pünktliche Durchführung bestätigter Fahrten.
Verkehrsbedingte Verzögerungen, Straßensperrungen, Unfälle, extreme Wetterbedingungen, behördliche Maßnahmen sowie sonstige von PS Fahrservice nicht zu vertretende Umstände können zu Abweichungen von vereinbarten Abhol- oder Ankunftszeiten führen.
Gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.
§ 10 Flughafen- und Bahnhoftransfers
- Bei Flughafen- und Bahnhoftransfers ist der Auftraggeber verpflichtet, die zur Durchführung der Fahrt erforderlichen Flug- bzw. Zugdaten richtig anzugeben.
- Änderungen oder erhebliche Verspätungen sind PS Fahrservice möglichst frühzeitig mitzuteilen.
- Soweit eine Abholung anhand einer vereinbarten Flug- oder Zugverbindung erfolgt, können angemessene Wartezeiten berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende Wartezeiten können nach Maßgabe der getroffenen Preisvereinbarung zusätzlich berechnet werden.
- Für das Erreichen eines Fluges, Zuges oder sonstigen Anschlusses kann keine Garantie übernommen werden, soweit eine Verzögerung auf Umständen beruht, die PS Fahrservice nicht zu vertreten hat.
§ 11 Rollstuhl- und Tragestuhlbeförderung
- Der Auftraggeber hat PS Fahrservice bereits bei der Buchung darüber zu informieren, wenn ein Rollstuhl, Elektrorollstuhl, Tragestuhl oder eine sonstige besondere Beförderungshilfe erforderlich ist.
- Bei Elektrorollstühlen sind auf Anfrage insbesondere Gewicht, Abmessungen und sonstige für eine sichere Beförderung erforderliche Angaben mitzuteilen.
- Der Fahrgast bzw. Auftraggeber muss PS Fahrservice vorab auf besondere örtliche Gegebenheiten hinweisen, insbesondere enge Treppen, außergewöhnliche Steigungen, fehlende Zugänge oder sonstige Hindernisse.
- Eine Leistung kann abgelehnt oder abgebrochen werden, wenn sie unter den konkreten Umständen nicht sicher durchgeführt werden kann. Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.
- Medizinische oder pflegerische Leistungen sind nicht Bestandteil der Beförderung, sofern sie nicht ausdrücklich und rechtlich zulässig vereinbart wurden.
§ 12 Gepäck und persönliche Gegenstände
- Gepäck und sonstige persönliche Gegenstände werden im Rahmen der verfügbaren Fahrzeugkapazität befördert.
- Der Fahrgast hat auf besonders empfindliche oder außergewöhnlich wertvolle Gegenstände hinzuweisen.
- Gegenstände, von denen eine Gefahr für Personen, das Fahrzeug oder andere Sachen ausgehen kann, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist.
§ 13 Fahrradtransport
Fahrräder und vergleichbare Gegenstände werden nur nach vorheriger Vereinbarung und bei ausreichender Transportkapazität befördert.
Besondere Abmessungen, E-Bikes oder außergewöhnlich schwere Fahrräder sind bei der Anfrage anzugeben.
Lose Zubehörteile sind vor dem Transport ausreichend zu sichern bzw. abzunehmen.
§ 14 Kurier- und Materialfahrten
- Bei Kurierfahrten ist der Auftraggeber verpflichtet, Art und besondere Eigenschaften des Transportgutes anzugeben, soweit diese für die sichere und rechtmäßige Durchführung des Transportes relevant sind.
- Vom Transport ausgeschlossen sind insbesondere Gegenstände, deren Besitz oder Beförderung gesetzlich verboten ist.
- Gefahrstoffe oder andere Güter mit besonderen gesetzlichen Transportanforderungen werden nur befördert, wenn dies zuvor ausdrücklich vereinbart wurde und sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 15 Verhalten und Sicherheit während der Beförderung
Fahrgäste haben den Anweisungen des Fahrpersonals Folge zu leisten, soweit diese der sicheren und ordnungsgemäßen Durchführung der Beförderung dienen.
Insbesondere sind die gesetzlichen Vorschriften über Sicherheitsgurte und die Sicherung von Fahrgästen, Rollstühlen, Kindern, Gepäck und sonstigen Gegenständen einzuhalten.
Eine Beförderung kann im rechtlich zulässigen Umfang abgelehnt oder beendet werden, wenn von einem Fahrgast eine konkrete Gefahr für den Fahrer, andere Personen, das Fahrzeug oder die sichere Durchführung der Fahrt ausgeht.
§ 16 Verunreinigungen und Beschädigungen
Verursacht ein Fahrgast schuldhaft eine über das übliche Maß hinausgehende Verunreinigung oder Beschädigung des Fahrzeuges, kann PS Fahrservice Ersatz der hierdurch erforderlichen und nachgewiesenen Reinigungs-, Reparatur- und gegebenenfalls weiteren Schäden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verlangen.
§ 17 Haftung
- PS Fahrservice haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von PS Fahrservice, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
- Für sonstige Schäden haftet PS Fahrservice uneingeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften; soweit rechtlich zulässig, ist sie auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
Diese Ausnahmen sind wichtig: § 309 Nr. 7 BGB untersagt insbesondere AGB-Klauseln, die die Haftung für fahrlässig verursachte Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit bzw. grobes Verschulden unzulässig ausschließen oder begrenzen.
§ 18 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
Kann eine Leistung aufgrund höherer Gewalt oder anderer außergewöhnlicher, von PS Fahrservice nicht zu vertretender Umstände nicht oder nicht wie vereinbart durchgeführt werden, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Hierzu können insbesondere extreme Wetterereignisse, unvorhersehbare Straßensperrungen, behördliche Maßnahmen oder vergleichbare Ereignisse gehören.
Die gesetzlichen Rechte beider Vertragsparteien bleiben unberührt.
§ 19 Zahlungsbedingungen
- Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist das Beförderungsentgelt spätestens nach Erbringung der Leistung fällig.
- Je nach Vereinbarung kann die Zahlung insbesondere bar, per EC-/Kreditkarte, über einen angebotenen elektronischen Zahlungsdienst oder auf Rechnung erfolgen.
- Bei vereinbarter Rechnungszahlung gelten die auf der Rechnung angegebenen Zahlungsbedingungen.
- PS Fahrservice kann insbesondere bei längeren Fahrten, internationalen Aufträgen oder individuell vereinbarten Sonderleistungen eine angemessene Vorauszahlung verlangen.
§ 20 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Für Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 21 Datenschutz
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind in der gesonderten Datenschutzerklärung der PS Fahrservice-Regensburg GmbH enthalten.
§ 22 Verbraucherstreitbeilegung
Die PS Fahrservice-Regensburg GmbH ist nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und nimmt an einem solchen Verfahren nicht teil.
.
§ 23 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Beachtung zwingender Verbraucherschutzvorschriften.
Soweit einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein sollten, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: September 2026
